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Riederalp, das Tor zum Aletschgletscher
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Belagsarbeiten in Greich vom 25.09.2023 – 29.09.2023
Behinderung infolge Belagsarbeiten
Von Montag, 25.09.2023 bis Freitag, 29.09.2023 werden im Dorf Greich Belagsarbeiten durchgeführt.
Es ist die ganze Woche mit Behinderungen zu rechnen.
Gedeckte Parkplätze bitte von Montag, 25.09.2023 – Mittwoch, 27.09.2023 von 08.00 – 17.00 Uhr freihalten.
Parkmöglichkeiten bestehen während dieser Zeit auf dem Dach der Parkierungsanlage.
Alteisensammlung Riederalp
Freitag, 06. Oktober 2023, Bergstation Riederalp Mitte, 08.30 - 11.00 Uhr
Alteisensammlung Greich und Goppisberg
Freitag, 06. Oktober 2023, jeweils bei der Kehrichtsammelstelle beim Parkplatz, bereitstellen bis 12.00 Uhr
Informationsanlass "Waldbrand" für die betroffenden Waldbesitzer Riederwald
Die Gemeinden Riederalp und Bitsch laden die betroffenen Waldbesitzer Riederwald zu einem Informationsanlass betreffend Waldbrandereignis ein. Dieser findet am Donnerstag, 28. September 2023 um 19:00 Uhr in Bitsch Gemeindesaal statt. Die betroffenen Waldbesitzer erhalten eine persönliche Einladung.
Info zum Waldbrand:
Die infolge des Waldbrandes «Riederwald» am Montag, 17. Juli 2023 verhängte besonderen Lage wird heute Abend, 04. August 2023 um 18:00 Uhr wieder zu einer normalen Lage zurückführen.
Die Führungsstäbe Aletsch und Bitsch im KP «Turnhalle» Bitsch werden aufgelöst und als Hotline ist wiederum die übliche Telefonnummer im Gemeindebüro Bitsch (027 927 17 84), resp. Riederalp (027 927 14 07) zu benutzen.
Die Strassensperre nach Oberried wird heute um 18:00 Uhr aufgehoben und jedermann darf wieder zu den Häusern (ausgenommen jene in der Sperrzone).
Wir bitten die Bevölkerung, keinen unnötigen Katastrophentourismus zu betreiben, weil nicht viel Sichtbares zu erkennen ist.
Die Sperrzone vom Waldbrandgebiet «Riederhorn»(Anhang), sowie die Wanderwegsperrungen wurden angepasst im ganzen Gebiet mit Hinweisschildern markiert. Die gesperrten Wanderwege sind auch im App von Swisstopo ersichtlich.
Eine Anpassung des Sperrgebietes kann bei einer Lageveränderung jederzeit erfolgen!
Zuwiderhandelnde werden wegen «Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen» gemäss Art 292 StGB, an die Staatsanwaltschaft Oberwallis verzeigt. Es droht eine Busse.

Interessierte Personen, die gerne wichtige Informationen via SMS erhalten möchten, melden sich bitte mit dem Betreff: SMS an info@gemeinde-riederalp.ch. Bitte schreiben Sie die Namen und die dazugehörigen Natelnummern in die Mail.
Am Dienstag, 26. September 2023, wird die Hauptwasserzuleitung Riederalp Ost abgestellt, was...
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Mehr... Am 3. Oktober 2023 findet um 18.15 Uhr im Zentrum St. Michael, Bettmeralp eine kostenlose...
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Was bedeutet die Rückzonung in Landwirtschaftszone? Dürfen bestehende Häuser stehen bleiben?
Gemäss der Besitzstandsgarantie Art. 5 BauG dürfen bestehende, nach altem Recht rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den geltenden Plänen oder Vorschriften widersprechen unterhalten, umgebaut, erweitert, wieder aufgebaut oder umgenutzt werden. Die heute bestehenden Gebäude dürfen somit bestehen bleiben. Das Gebäude an sich verliert auch nicht an Wert, nur der Bodenpreis wird durch die Rückzonung in die Landwirtschaftszone reduziert. Eine weitere Änderung zum heutigen Zustand ist die Zuständigkeit bei Baugesuchen. In der Landwirtschaftszone ist der Kanton (Kantonale Baukommission) zuständig für das Baugesuch und nicht mehr die Gemeinde Riederalp.
Was bedeutet «Zone für öffentliche Bauten und Anlagen öBA + Zone für Skisport»?
In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen dürfen Bauten und Anlagen sowie andere Einrichtungen die im öffentlichen Interesse liegen erstellt werden. Darunter fallen auch touristische Transportanlagen, Bahnanlagen, Räumlichkeiten für Dienstleistungen und Verkehrsanlagen. Jede private Bautätigkeit ist untersagt.
Wo befinden sich die Parzellen, die ausgezont werden und nach welchen Kriterien wird ausgezont?
Die Parzellen befinden sich im weitgehend unbebauten Gebiet und am Rande des heutigen Siedlungsgebiets. Grundsätzlich ist das Jahr der Einzonung der Parzellen aus raumplanerischer Sicht nicht relevant. Die angewendeten Kriterien entsprechen den kantonalen Vorgaben. Die Planungszonen wurden zudem von der kantonalen Dienststelle für Raumentwicklung geprüft und gutgeheissen.
Was bedeutet "Entschädigt wird im Falle der Rückzonung von erschlossenem Bauland nur der von der Gemeinde effektiv inkassierte Mehrwert, welcher für realisierte Erschliessungsprojekte nach dem 1. Mai 1999 in Rechnung gestellt wurde."?
Um ein Gebiet als Bauland zu erschliessen benötigt es Verkehrswege, Trinkwasser-, Telekommunikations- und Stromversorgung, sowie die Abwasserentsorgung. Diese befinden sich in der Regel im Eigentum von der Gemeinde. Wird nun von der Gemeinde ein Gebiet erschlossen, erfahren die anliegenden Grundstücke einen Mehrwert, da sie baureif werden durch die Erschliessung. Diesen Mehrwert, für die Erschliessung der Gemeinde, wird dem Grundstücksbesitzer in Rechnung gestellt. Wurde diese Rechnung des Mehrwerts nach dem 1. Mai 1999 gestellt, ist die Gemeinde verpflichtet, den einkassierten Mehrwert dem Grundstückseigentümer zurückzuerstatten. Wurde die Rechnung vor dem 1. Mai 1999 gestellt, ist die Gemeinde nicht mehr gezwungen den Mehrwert zurückzuerstatten. Der Mehrwert bezieht sich deshalb nicht auf den Bauland- oder Nichtbaulandpreis, sondern effektiv nur auf die Erschliessungskosten.
Wie wurde der Stichtag 01.05.1999 festgelegt?
Der Stichtag wurde vom Grossen Rat im „Reglement betreffend die Förderungsmassnahmen und die Ausgleichsregelung in Sachen Raumplanung) festgelegt, vom Walliser Stimmvolk angenommen und trat im April 2019 in Kraft. Da die Raumplanung grundsätzlich in 15-Jahres-Perioden funktioniert, wurde vom Inkrafttreten des revidierten eidgenössischen Raumplanungsgesetz (RPG) am 1. Mai 2014 15 Jahre abgezählt.
Besteht weiterhin die Möglichkeit der Erweiterung im Rahmen der Zweitwohnungsgesetzgebung?
Ja, die Möglichkeit der Erweiterung im Rahmen der Zweitwohnungsgesetzgebung (maximal 30%) besteht auch innerhalb der jetzigen Planungszone und auch nach dem Vollzug in der Gesamtrevision der Nutzungsplanung, wo das Grundstück in die Landwirtschaftszone rückgezont wird. Während der Planungszone (Dauer bis zu 5 Jahren) liegt ein Baugesuch noch in der Kompetenz der Gemeinde. Nach der Rückzonung in die Landwirtschaftszone wird das Bauvorhaben von der kantonalen Baukommission (KBK) behandelt, welche für die Landwirtschaftszone zuständig ist.
Wieso lässt man die heutigen Dorfzonen nicht bestehen? Eine solche Zone in die Landwirtschaftszone zu verschieben scheint nicht logisch.
?Nicht alle bestehenden, heutigen Dorfzonen erfüllen die raumplanerischen Kriterien um weiterhin in der Bauzone verbleiben. Bei der Erarbeitung der jetzigen Planungszonen, wie auch bei der nun folgenden Gesamtrevision des Zonennutzungsplanes werden rauplanerische Kriterien angewendet, welche den übergeordneten Vorgaben (Bund und Kanton) entsprechen.
Wäre es nicht sinnvoll, an den heutigen Dorfzonen konsequent einige angrenzende Parzellen, oder Teile davon, für eine zukünftige Überbauung frei zu lassen?
Dies kann raumplanerisch durchaus Sinn machen um das Ortsbild der schönen Dorfteile nicht zu schmälern und diese für die Zukunft zu erhalten. Wie an den Beispielen Greich und Goppisberg zu erkennen ist, wurde dieser Aspekt insbesondere bei den Dörfern, welche sich im ISOS (Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz) befinden konsequent angewendet.
Die Raumplanung muss bis 2021 abgeschlossen sein. Wieso lässt man die Planungszonen fünf Jahre bestehen?
Bis am 1. Mai 2021 müssen die Walliser Gemeinden ihr zukünftiges Siedlungsgebiet verbindlich festlegen (Planungszonen). In der Dezembersession des Grossen Rates wurde entschieden, diesen Termin allenfalls etwas hinauszuschieben. Bei den Planungszonen handelt es sich um ein temporäres Planungsmittel (5 Jahre), um den heutigen Zustand zu konservieren und nicht zu verschlimmern. Mit den Planungszonen finden auch noch keine Rückzonungen statt. Sie ermöglichen der Gemeinde nun während 5 Jahren an der Gesamtrevision der Zonennutzungsplanung mit dem dazugehörigen Bau- und Zonenreglement zu arbeiten. Erst in diesem Verfahren wird die Nutzungsplanung den übergeordneten Vorgaben angepasst und die Rückzonungen erfolgen definitiv. Die Gemeinde Riederalp hat somit mit der Umsetzung der Raumplanung Zeit bis zum 27.11.2025 (5 Jahre nach dem Erlass der Planungszone). Sollte diese Zeit nicht reichen, besteht die Möglichkeit, dass mittels Urversammlungsentscheid die Planungszonen um weitere 3 Jahre, also bis zum 27.11.2028, erweitert werden können.
Sind die heutigen Bauparzellen, die in die Landwirtschaftszonen verschoben werden, endgültig für eine Bebauung ausgeschlossen?
Durch die Planungszonen sind noch keine Bauparzellen in die Landwirtschaftszone gezont worden. Dies würde allenfalls im Verfahren der Gesamtrevision erfolgen. Wenn Parzellen sich nach der Gesamtrevision in der Landwirtschaftszone befinden, können diese nur unter bestimmten Voraussetzungen bebaut werden. Eine Wohnbaute in der Landwirtschaftszone entspricht nicht dem Zweck der Zone und ist somit nicht zonenkonform.
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Anlässe / Termine
01.02.
Veranstaltungen Aletsch Arena
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