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Resultate

Kantonale Abstimmung

Anzahl Stimmberechtigte: 317 Kontakt: Wenger Martina E-Mail: info@gemeinde-riederalp.ch Stimmbeteiligung: 66.25 %   Kantonale Abstimmung vom 03. März 2024 Verfassung des Kantons Wallis vom 25. April 2023 Beschreibung: Anlässlich der kantonalen Abstimmung vom 4. März 2018 haben die Walliser Bürgerinnen und Bürger die Volksinitiative für eine Totalrevision der Verfassung angenommen und entschieden, diese Aufgabe einem Verfassungsrat zu übertragen. Konkret sieht der Entwurf der neuen Verfassung unter anderem vor, dass Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit das aktive und passive Wahlrecht in Gemeindeangelegenheiten haben. Die Variante schlägt eine Änderung gegenüber dem Entwurf vor: Sie sieht vor, dass Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit kein aktives und passives Wahlrecht in Gemeindeangelegenheiten haben. Der Unterschied zwischen dem Entwurf und der Variante betrifft somit nur einen Punkt: das aktive und passive Wahlrecht für ausländische Personen in Gemeindeangelegenheiten. Im Detail Ja Nein Leer Ungültig Entwurf 42 156 10 0 Variante 54 145 9 0 Stichfrage Entwurf Variante Leer Ungültig   51 132 25 0   Gesetz über die Ladenöffnung (GLÖ) Beschreibung Die Revision des Gesetzes betreffend die Ladenöffnung verfolgt das Ziel, die Ladenöffnungszeiten angemessen zu flexibilisieren und den Detailhändlern mehr Handlungsspielraum einzuräumen. Das heutige Gesetz trat vor mehr als 20 Jahren in Kraft, und zwar am 1. November 2002. Seither erfuhr es nur eine einzige Änderung, nämlich die Einführung der Möglichkeit für die Gemeinden, jährlich zwei Sonn- oder Feiertage zu bestimmen, an denen die Läden bis 18.30 Uhr geöffnet sein dürfen. In diesen 20 Jahren haben sich die Gesellschaft und das Konsumverhalten jedoch merklich verändert. Dieses Gesetz will die Rahmenbedingungen für die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in einem gesunden Wettbewerb festlegen. Die Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmenden werden von dieser Revision nicht tangiert. Im Detail Ja Nein Leer Ungültig   66 136 6 2  
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Volksabstimmung

Anzahl Stimmberechtigte: 317 Kontakt: Wenger Martina E-Mail: info@gemeinde-riederalp.ch Stimmbeteiligung: 66.25 %   Volksabstimmung vom 03. März 2024 Volksinitiative «Für ein besseres Leben im Alter (Initiative für eine 13. AHV-Rente)» Beschreibung: Die Initiative will die Altersrenten der AHV um eine Monatsrente erhöhen. Zu den 12 Monatsrenten käme jedes Jahr eine 13. Rente dazu. Die Initiative bestimmt auch, dass die Ergänzungsleistungen wegen der 13. Rente nicht gekürzt werden dürfen. Die maximale jährliche Altersrente würde für Einzelpersonen um 2450 Franken auf 31 850 Franken und für Ehepaare um 3675 Franken auf 47 775 Franken steigen. Durch diese Erhöhung würden die Kosten für die 13. AHV-Rente bei der Einführung voraussichtlich etwa 4,1 Milliarden Franken betragen; davon müsste der Bund rund 800 Millionen Franken bezahlen. Danach würden die Kosten schnell weiter zunehmen. Die Initiative lässt die Frage der Finanzierung offen. Dank verschiedenen Reformen sind die Leistungen der AHV heute gut finanziert; nach 2030 ist jedoch mit Defiziten zu rechnen – auch ohne 13. AHV-Rente. Würde die 13. Rente eingeführt, bräuchte die AHV noch zusätzliche Einnahmen oder sie müsste Leistungen kürzen. Im Detail Ja Nein Leer Ungültig Vorlage 1 111 97 0 2   Volksinitiative «Für eine sichere und nachhaltige Altersvorsorge (Renteninitiative)» Beschreibung: Die Renteninitiative will die Finanzierung der AHV mit der Erhöhung des Rentenalters nachhaltig sichern. Sie fordert, zuerst das Rentenalter für Frauen und Männer bis 2033 schrittweise auf 66 Jahre zu erhöhen. Danach soll das Rentenalter an die durchschnittliche Lebenserwartung gekoppelt werden: Das Rentenalter würde automatisch erhöht, wenn die Lebenserwartung steigt – allerdings nicht eins zu eins, sondern nur um 80 Prozent der gestiegenen Lebenserwartung und in Schritten von höchstens zwei Monaten pro Jahr. Wird die Initiative angenommen, würde die AHV entlastet: Die Erhöhung des Rentenalters auf 66 Jahre würde die Ausgaben der AHV voraussichtlich um rund 2 Milliarden Franken reduzieren. Mit den automatischen Anpassungen des Rentenalters an die steigende Lebenserwartung würde die AHV zusätzlich entlastet. Im Detail Ja Nein Leer Ungültig Vorlage 2 50 156 2 2
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Ständeratswahlen 2023 (2. Wahlgang) 12.11.2023

Ständeratswahlen 2023 2. Wahlgang 12.11.2023
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Ständeratswahlen 2023 (1. Wahlgang)

Ständeratswahlen 2023
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Nationalratswahlen 2023

Nationalratswahlen 2023
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Kantonale Abstimmung

Anzahl Stimmberechtigte: 308 Kontakt: Schlatter Martina E-Mail: info@gemeinde-riederalp.ch Stimmbeteiligung: 42.21 %   Kantonale Abstimmung vom 10. September 2023 Dekret über das Bewilligungsverfahren für Photovoltaik-Grossanlagen Beschreibung: Aufgrund des vom Bundesparlament gewünschten äusserst engen Zeitplans und des ab dem zweiten Quartal 2023 erwarteten Eingangs von Bewilligungsgesuchen, hat der Staatsrat dem Grossen Rat einen dringlichen Dekretsentwurf vorgelegt. Damit will er die notwendigen gesetzlichen Grundlagen für eine effiziente und schnelle Bearbeitung der Dossiers schaffen. Dieses Dekret trat am Tag seiner Publikation im Amtsblatt, d. h. am 17. Februar 2023, in Kraft. Von Gesetzes wegen unterliegt es dem Resolutivreferendum. Dies bedeutet, dass es seine Gültigkeit verliert, wenn das Dekret in der Volksabstimmung abgelehnt wird. Eine solche Volksabstimmung muss innerhalb eines Jahres nach dem Beschluss des Grossen Rates stattfinden, d. h. bis spätestens am 10. Februar 2024. Das Dekret regelt nur das Bewilligungsverfahren auf kantonaler Ebene. Es hat keine Auswirkungen auf die Voraussetzungen für die Erteilung von Baubewilligungen für Photovoltaik-Grossanlagen nach Art. 71a EnG. Das Dekret klärt und präzisiert verschiedene Verfahrensfragen, die der Bundesgesetzgeber offengelassen hatte. So bestimmt das Dekret, dass der Staatsrat und nicht die kantonale Baukommission die zuständige Behörde für die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen ist. Damit soll das Bewilligungsverfahren im Kanton beschleunigt werden. Das Dekret sieht weiter eine Verfahrenskonzentration vor. Sämtliche Bewilligungen, die für den Bau erforderlich sind, sollen in einem konzentrierten Verfahren koordiniert werden. Der Staatsrat entscheidet in einem einzigen Entscheid, wodurch das Bewilligungsverfahren wiederum beschleunigt werden kann. Es regelt auch den Inhalt der einzureichenden Unterlagen unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieser Projekte. Insbesondere müssen die Zustimmungen der Standortgemeinde des Projekts und der Grundeigentümer vorliegen. Das Dekret regelt auch die öffentliche Auflage der Projekte, die Behandlung von Einsprachen (Verfahren, Rechtsverwahrung, Einigung) und das Beschwerdeverfahren. Ähnlich wie im kantonalen Baugesetz sieht das Dekret vor, dass die Beschwerde grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung hat. Diese kann jedoch auf Antrag durch das Kantonsgericht oder seinen Präsidenten wiederhergestellt werden. 7 Darüber hinaus führt das Dekret die Verpflichtung ein, vor der öffentlichen Auflage eines Baugesuchsdossiers eine Vorkonsultation der Dienststellen durchzuführen. Ziel dieser Vorkonsultation ist es, dass vollständige, alle gesetzlichen Kriterien erfüllende Dossiers erstellt werden, bevor sie öffentlich aufgelegt werden. Dies macht die Dossiers robuster gegenüber Einsprachen und ermöglicht eine schnellere Erteilung einer Bewilligung. Das Dekret sieht ausserdem vor, dass die Bauarbeiten und die Umweltmassnahmen innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Bewilligung begonnen werden müssen. Ausserdem legt es fest, dass der Betreiber für Schäden haftet, welche sich durch Bau, Bestand oder Betrieb seiner Anlage verursacht werden. Schliesslich legt das Dekret die Regeln für die Wiederinstandstellung des ursprünglichen Zustands und die finanziellen Sicherheiten der Betreiber fest. Im Detail Ja Nein Leer Ungültig Vorlage 83 47 0 0
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Schaffung von Planungszonen - Häufig gestellte Fragen (FAQ)

  • Was bedeutet die Rückzonung in Landwirtschaftszone? Dürfen bestehende Häuser stehen bleiben?
    • Gemäss der Besitzstandsgarantie Art. 5 BauG dürfen bestehende, nach altem Recht rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den geltenden Plänen oder Vorschriften widersprechen unterhalten, umgebaut, erweitert, wieder aufgebaut oder umgenutzt werden. Die heute bestehenden Gebäude dürfen somit bestehen bleiben. Das Gebäude an sich verliert auch nicht an Wert, nur der Bodenpreis wird durch die Rückzonung in die Landwirtschaftszone reduziert. Eine weitere Änderung zum heutigen Zustand ist die Zuständigkeit bei Baugesuchen. In der Landwirtschaftszone ist der Kanton (Kantonale Baukommission) zuständig für das Baugesuch und nicht mehr die Gemeinde Riederalp.

  • Was bedeutet  «Zone für öffentliche Bauten und Anlagen öBA + Zone für Skisport»?
    • In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen dürfen Bauten und Anlagen sowie andere Einrichtungen die im öffentlichen Interesse liegen erstellt werden. Darunter fallen auch touristische Transportanlagen, Bahnanlagen, Räumlichkeiten für Dienstleistungen und Verkehrsanlagen. Jede private Bautätigkeit ist untersagt.

  • Wo befinden sich die Parzellen, die ausgezont werden und nach welchen Kriterien wird ausgezont?

    • Die Parzellen befinden sich im weitgehend unbebauten Gebiet und am Rande des heutigen Siedlungsgebiets. Grundsätzlich ist das Jahr der Einzonung der Parzellen aus raumplanerischer Sicht nicht relevant. Die angewendeten Kriterien entsprechen den kantonalen Vorgaben. Die Planungszonen wurden zudem von der kantonalen Dienststelle für Raumentwicklung geprüft und gutgeheissen.

  • Was bedeutet "Entschädigt wird im Falle der Rückzonung von erschlossenem Bauland nur der von der Gemeinde effektiv inkassierte Mehrwert, welcher für realisierte Erschliessungsprojekte nach dem 1. Mai 1999 in Rechnung gestellt wurde."?

    • Um ein Gebiet als Bauland zu erschliessen benötigt es Verkehrswege, Trinkwasser-, Telekommunikations- und Stromversorgung, sowie die Abwasserentsorgung. Diese befinden sich in der Regel im Eigentum von der Gemeinde. Wird nun von der Gemeinde ein Gebiet erschlossen, erfahren die anliegenden Grundstücke einen Mehrwert, da sie baureif werden durch die Erschliessung. Diesen Mehrwert, für die Erschliessung der Gemeinde, wird dem Grundstücksbesitzer in Rechnung gestellt. Wurde diese Rechnung des Mehrwerts nach dem 1. Mai 1999 gestellt, ist die Gemeinde verpflichtet, den einkassierten Mehrwert dem Grundstückseigentümer zurückzuerstatten. Wurde die Rechnung vor dem 1. Mai 1999 gestellt, ist die Gemeinde nicht mehr gezwungen den Mehrwert zurückzuerstatten. Der Mehrwert bezieht sich deshalb nicht auf den Bauland- oder Nichtbaulandpreis, sondern effektiv nur auf die Erschliessungskosten.

  • Wie wurde der Stichtag 01.05.1999 festgelegt?

    • Der Stichtag wurde vom Grossen Rat im „Reglement betreffend die Förderungsmassnahmen und die Ausgleichsregelung in Sachen Raumplanung) festgelegt, vom Walliser Stimmvolk angenommen und trat im April 2019 in Kraft. Da die Raumplanung grundsätzlich in 15-Jahres-Perioden funktioniert, wurde vom Inkrafttreten des revidierten eidgenössischen Raumplanungsgesetz (RPG) am 1. Mai 2014 15 Jahre abgezählt.

  • Besteht weiterhin die Möglichkeit der Erweiterung im Rahmen der Zweitwohnungsgesetzgebung?

    • Ja, die Möglichkeit der Erweiterung im Rahmen der Zweitwohnungsgesetzgebung (maximal 30%) besteht auch innerhalb der jetzigen Planungszone und auch nach dem Vollzug in der Gesamtrevision der Nutzungsplanung, wo das Grundstück in die Landwirtschaftszone rückgezont wird. Während der Planungszone (Dauer bis zu 5 Jahren) liegt ein Baugesuch noch in der Kompetenz der Gemeinde. Nach der Rückzonung in die Landwirtschaftszone wird das Bauvorhaben von der kantonalen Baukommission (KBK) behandelt, welche für die Landwirtschaftszone zuständig ist.

  • Wieso lässt man die heutigen Dorfzonen nicht bestehen? Eine solche Zone in die Landwirtschaftszone zu verschieben scheint nicht logisch.
     
    • ?Nicht alle bestehenden, heutigen Dorfzonen erfüllen die raumplanerischen Kriterien um weiterhin in der Bauzone verbleiben. Bei der Erarbeitung der jetzigen Planungszonen, wie auch bei der nun folgenden Gesamtrevision des Zonennutzungsplanes werden rauplanerische Kriterien angewendet, welche den übergeordneten Vorgaben (Bund und Kanton) entsprechen.
       
  • Wäre es nicht sinnvoll, an den heutigen Dorfzonen konsequent einige angrenzende Parzellen, oder Teile davon, für eine zukünftige Überbauung frei zu lassen?
    • Dies kann raumplanerisch durchaus Sinn machen um das Ortsbild der schönen Dorfteile nicht zu schmälern und diese für die Zukunft zu erhalten. Wie an den Beispielen Greich und Goppisberg zu erkennen ist, wurde dieser Aspekt insbesondere bei den Dörfern, welche sich im ISOS (Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz) befinden konsequent angewendet.
       
  • Die Raumplanung muss bis 2021 abgeschlossen sein. Wieso lässt man die Planungszonen fünf Jahre bestehen?
     
    • Bis am 1. Mai 2021 müssen die Walliser Gemeinden ihr zukünftiges Siedlungsgebiet verbindlich festlegen (Planungszonen). In der Dezembersession des Grossen Rates wurde entschieden, diesen Termin allenfalls etwas hinauszuschieben. Bei den Planungszonen handelt es sich um ein temporäres Planungsmittel (5 Jahre), um den heutigen Zustand zu konservieren und nicht zu verschlimmern. Mit den Planungszonen finden auch noch keine Rückzonungen statt. Sie ermöglichen der Gemeinde nun während 5 Jahren an der Gesamtrevision der Zonennutzungsplanung mit dem dazugehörigen Bau- und Zonenreglement zu arbeiten. Erst in diesem Verfahren wird die Nutzungsplanung den übergeordneten Vorgaben angepasst und die Rückzonungen erfolgen definitiv. Die Gemeinde Riederalp hat somit mit der Umsetzung der Raumplanung Zeit bis zum 27.11.2025 (5 Jahre nach dem Erlass der Planungszone). Sollte diese Zeit nicht reichen, besteht die Möglichkeit, dass mittels Urversammlungsentscheid die Planungszonen um weitere 3 Jahre, also bis zum 27.11.2028, erweitert werden können.
       
  • Sind die heutigen Bauparzellen, die in die Landwirtschaftszonen verschoben werden, endgültig für eine Bebauung ausgeschlossen?
     
    • Durch die Planungszonen sind noch keine Bauparzellen in die Landwirtschaftszone gezont worden. Dies würde allenfalls im Verfahren der Gesamtrevision erfolgen. Wenn Parzellen sich nach der Gesamtrevision in der Landwirtschaftszone befinden, können diese nur unter bestimmten Voraussetzungen bebaut werden. Eine Wohnbaute in der Landwirtschaftszone entspricht nicht dem Zweck der Zone und ist somit nicht zonenkonform.
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