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Resultate

Ständeratswahlen 2023 (2. Wahlgang) 12.11.2023

Ständeratswahlen 2023 2. Wahlgang 12.11.2023
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Ständeratswahlen 2023 (1. Wahlgang)

Ständeratswahlen 2023
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Nationalratswahlen 2023

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Kantonale Abstimmung

Anzahl Stimmberechtigte: 308 Kontakt: Schlatter Martina E-Mail: info@gemeinde-riederalp.ch Stimmbeteiligung: 42.21 %   Kantonale Abstimmung vom 10. September 2023 Dekret über das Bewilligungsverfahren für Photovoltaik-Grossanlagen Beschreibung: Aufgrund des vom Bundesparlament gewünschten äusserst engen Zeitplans und des ab dem zweiten Quartal 2023 erwarteten Eingangs von Bewilligungsgesuchen, hat der Staatsrat dem Grossen Rat einen dringlichen Dekretsentwurf vorgelegt. Damit will er die notwendigen gesetzlichen Grundlagen für eine effiziente und schnelle Bearbeitung der Dossiers schaffen. Dieses Dekret trat am Tag seiner Publikation im Amtsblatt, d. h. am 17. Februar 2023, in Kraft. Von Gesetzes wegen unterliegt es dem Resolutivreferendum. Dies bedeutet, dass es seine Gültigkeit verliert, wenn das Dekret in der Volksabstimmung abgelehnt wird. Eine solche Volksabstimmung muss innerhalb eines Jahres nach dem Beschluss des Grossen Rates stattfinden, d. h. bis spätestens am 10. Februar 2024. Das Dekret regelt nur das Bewilligungsverfahren auf kantonaler Ebene. Es hat keine Auswirkungen auf die Voraussetzungen für die Erteilung von Baubewilligungen für Photovoltaik-Grossanlagen nach Art. 71a EnG. Das Dekret klärt und präzisiert verschiedene Verfahrensfragen, die der Bundesgesetzgeber offengelassen hatte. So bestimmt das Dekret, dass der Staatsrat und nicht die kantonale Baukommission die zuständige Behörde für die Bewilligung von Photovoltaik-Grossanlagen ist. Damit soll das Bewilligungsverfahren im Kanton beschleunigt werden. Das Dekret sieht weiter eine Verfahrenskonzentration vor. Sämtliche Bewilligungen, die für den Bau erforderlich sind, sollen in einem konzentrierten Verfahren koordiniert werden. Der Staatsrat entscheidet in einem einzigen Entscheid, wodurch das Bewilligungsverfahren wiederum beschleunigt werden kann. Es regelt auch den Inhalt der einzureichenden Unterlagen unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieser Projekte. Insbesondere müssen die Zustimmungen der Standortgemeinde des Projekts und der Grundeigentümer vorliegen. Das Dekret regelt auch die öffentliche Auflage der Projekte, die Behandlung von Einsprachen (Verfahren, Rechtsverwahrung, Einigung) und das Beschwerdeverfahren. Ähnlich wie im kantonalen Baugesetz sieht das Dekret vor, dass die Beschwerde grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung hat. Diese kann jedoch auf Antrag durch das Kantonsgericht oder seinen Präsidenten wiederhergestellt werden. 7 Darüber hinaus führt das Dekret die Verpflichtung ein, vor der öffentlichen Auflage eines Baugesuchsdossiers eine Vorkonsultation der Dienststellen durchzuführen. Ziel dieser Vorkonsultation ist es, dass vollständige, alle gesetzlichen Kriterien erfüllende Dossiers erstellt werden, bevor sie öffentlich aufgelegt werden. Dies macht die Dossiers robuster gegenüber Einsprachen und ermöglicht eine schnellere Erteilung einer Bewilligung. Das Dekret sieht ausserdem vor, dass die Bauarbeiten und die Umweltmassnahmen innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Bewilligung begonnen werden müssen. Ausserdem legt es fest, dass der Betreiber für Schäden haftet, welche sich durch Bau, Bestand oder Betrieb seiner Anlage verursacht werden. Schliesslich legt das Dekret die Regeln für die Wiederinstandstellung des ursprünglichen Zustands und die finanziellen Sicherheiten der Betreiber fest. Im Detail Ja Nein Leer Ungültig Vorlage 83 47 0 0
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Volksabstimmung

Anzahl Stimmberechtigte: 308 Kontakt: Schlatter Martina E-Mail: info@gemeinde-riederalp.ch Stimmbeteiligung: 42.53 %   Volksabstimmung vom 18. Juni 2023 Umsetzung des OECD/G20- Projekts zur Besteuerung grosser Unternehmensgruppen Beschreibung: Die Schweiz hat sich mit rund 140 weiteren Staaten dazu bekannt, dass grosse international tätige Unternehmensgruppen mindestens 15 % Steuern bezahlen sollen. Bezahlt eine Unternehmensgruppe in einem Land weniger Steuern, so kann sie künftig von anderen Ländern besteuert werden, bis die 15 % erreicht sind. In der Schweiz bezahlt derzeit ein Teil der Unternehmensgruppen tiefere Steuern. Im Detail Ja Nein Leer Ungültig Vorlage 92 33 0 6   Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (indirekter Gegenvorschlag zur Gletscher-Initiative) Beschreibung: Die Schweiz importiert rund drei Viertel ihrer Energie. Erdöl und Erdgas, die in der Schweiz verbraucht werden, stammen vollständig aus dem Ausland. Diese fossilen Energieträger sind nicht unendlich verfügbar und belasten das Klima stark. Um die Abhängigkeit vom Ausland und die Umweltbelastung zu verringern, wollen Bundesrat und Parlament den Verbrauch von Öl und Gas senken. Gleichzeitig soll mehr Energie in der Schweiz produziert werden. Im Detail Ja Nein Leer Ungültig Vorlage 1 68 57 0 6   Änderung vom 16. Dezember 2022 des Covid-19-Gesetzes Beschreibung: Das Coronavirus bleibt unberechenbar. Wie es sich weiter entwickeln wird, lässt sich nicht mit Sicherheit voraussagen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass wieder gefährliche Virusvarianten entstehen. Das Parlament hat deshalb die rechtliche Grundlage für bestimmte Massnahmen im Covid-19-Gesetz bis Mitte 2024 verlängert. So können die Behörden im Notfall rasch handeln, um besonders gefährdete Personen und das Gesundheitssystem zu schützen. Gegen die Verlängerung wurde das Referendum ergriffen. Im Detail Ja Nein Leer Ungültig Vorlage 60 61 3 7  
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Kantonale Abstimmung

Anzahl Stimmberechtigte: 308 Kontakt: Volken Katja E-Mail: info@gemeinde-riederalp.ch Stimmbeteiligung: 37.01 %   Kantonale Abstimmung vom 27. November 2022 Änderung des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (AGFamZG) Beschreibung: Mit den neuen Bestimmungen des kantonalen Ausführungsgesetzes über die Familienzulagen werden die Familienzulagen für Walliser Familien erhöht. Die Kinderzulage wird pro Kind und Monat von 275 Franken auf 305 Franken und die Ausbildungszulage für Jugendliche von 425 Franken auf 445 Franken erhöht. Die den Walliser Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern vorgeschlagenen Gesetzesänderungen gehen auf die Volksinitiative «Mehr Familienzulagen für Ihre Kinder» vom September 2019 zurück. Der Staatsrat befürwortet die Initiative grundsätzlich und hat sie im August 2020 dem Grossen Rat überwiesen. Dieser hat einen Gegenentwurf mit tieferen Beträgen als die von der Initiative vorgeschlagenen Erhöhungen ausgearbeitet und im Dezember 2021 angenommen. Das Gesetz wird zur Abstimmung unterbreitet, da gegen die neuen Bestimmungen erfolgreich das Referendum ergriffen wurde. Das Referendumskomitee sieht die dadurch entstehenden Kosten für die Unternehmen als zu hoch an. Im Detail Ja Nein Leer Ungültig Vorlage 68 43 0 3   Gesetz über die Palliative Care und die Rahmenbedingungen für Beihilfe zum Suizid in Institutionen und Einrichtungen (GPCBSIE) Beschreibung: Die Palliative Care ist bereits im Walliser Gesundheitsgesetz von 2020 aufgeführt. Das Gesetz legt unter anderem fest, dass Palliative Care ein Patientenrecht darstellt; der Kanton muss sie im Rahmen der Gesundheitsplanung entwickeln und unterstützen (Art. 23). Die Verabschiedung eines Gesetzes, das speziell der Palliative Care (und der Beihilfe zum Suizid in Institutionen) gewidmet ist, unterstreicht die Bedeutung, die diese Art der Pflege im Walliser Gesundheitswesen heute einnimmt und in Zukunft einnehmen wird. Das Gesetz enthält auch nötige Präzisierungen der jeweiligen Rollen des Staates, der Gesundheits- und Sozialeinrichtungen und der Gesundheitsfachleute bei der Umsetzung des kantonalen Konzepts in diesem Bereich. Die Sterbebegleitung in Form von Suizidbeihilfe kann als letztes Mittel erfolgen, wenn eine Patientin oder ein Patient den Willen dazu äussert und die Voraussetzungen dafür erfüllt. Es handelt sich dabei um ein Grundrecht, das der Staat oder seine Institutionen nicht unterstützen oder finanzieren müssen, dessen Ausübung aber nicht verhindert werden darf. Einige Gesundheitseinrichtungen, in denen ältere Menschen untergebracht sind, lehnen dies jedoch ab und lassen es innerhalb ihrer Einrichtung nicht zu, obwohl dieses Recht von der Europäischen Menschenrechtskonvention anerkannt wird. Mit dem vom Grossen Rat verabschiedeten Gesetz wird die Einhaltung dieses Rechts im gesamten Kanton und in allen Gesundheits- und Sozialeinrichtungen mit öffentlichem Auftrag gewährleistet. Den Bewohnerinnen und Bewohnern dieser Einrichtungen kann somit die Möglichkeit, Suizidbeihilfe zu erhalten, nicht genommen werden; beziehungsweise können sie nicht dazu gezwungen werden, die Einrichtung zu verlassen, wenn es sich dabei um ihren gewohnten Lebensort handelt. Im Detail Ja Nein Leer Ungültig Vorlage 76 34 1 3  
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Schaffung von Planungszonen - Häufig gestellte Fragen (FAQ)

  • Was bedeutet die Rückzonung in Landwirtschaftszone? Dürfen bestehende Häuser stehen bleiben?
    • Gemäss der Besitzstandsgarantie Art. 5 BauG dürfen bestehende, nach altem Recht rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den geltenden Plänen oder Vorschriften widersprechen unterhalten, umgebaut, erweitert, wieder aufgebaut oder umgenutzt werden. Die heute bestehenden Gebäude dürfen somit bestehen bleiben. Das Gebäude an sich verliert auch nicht an Wert, nur der Bodenpreis wird durch die Rückzonung in die Landwirtschaftszone reduziert. Eine weitere Änderung zum heutigen Zustand ist die Zuständigkeit bei Baugesuchen. In der Landwirtschaftszone ist der Kanton (Kantonale Baukommission) zuständig für das Baugesuch und nicht mehr die Gemeinde Riederalp.

  • Was bedeutet  «Zone für öffentliche Bauten und Anlagen öBA + Zone für Skisport»?
    • In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen dürfen Bauten und Anlagen sowie andere Einrichtungen die im öffentlichen Interesse liegen erstellt werden. Darunter fallen auch touristische Transportanlagen, Bahnanlagen, Räumlichkeiten für Dienstleistungen und Verkehrsanlagen. Jede private Bautätigkeit ist untersagt.

  • Wo befinden sich die Parzellen, die ausgezont werden und nach welchen Kriterien wird ausgezont?

    • Die Parzellen befinden sich im weitgehend unbebauten Gebiet und am Rande des heutigen Siedlungsgebiets. Grundsätzlich ist das Jahr der Einzonung der Parzellen aus raumplanerischer Sicht nicht relevant. Die angewendeten Kriterien entsprechen den kantonalen Vorgaben. Die Planungszonen wurden zudem von der kantonalen Dienststelle für Raumentwicklung geprüft und gutgeheissen.

  • Was bedeutet "Entschädigt wird im Falle der Rückzonung von erschlossenem Bauland nur der von der Gemeinde effektiv inkassierte Mehrwert, welcher für realisierte Erschliessungsprojekte nach dem 1. Mai 1999 in Rechnung gestellt wurde."?

    • Um ein Gebiet als Bauland zu erschliessen benötigt es Verkehrswege, Trinkwasser-, Telekommunikations- und Stromversorgung, sowie die Abwasserentsorgung. Diese befinden sich in der Regel im Eigentum von der Gemeinde. Wird nun von der Gemeinde ein Gebiet erschlossen, erfahren die anliegenden Grundstücke einen Mehrwert, da sie baureif werden durch die Erschliessung. Diesen Mehrwert, für die Erschliessung der Gemeinde, wird dem Grundstücksbesitzer in Rechnung gestellt. Wurde diese Rechnung des Mehrwerts nach dem 1. Mai 1999 gestellt, ist die Gemeinde verpflichtet, den einkassierten Mehrwert dem Grundstückseigentümer zurückzuerstatten. Wurde die Rechnung vor dem 1. Mai 1999 gestellt, ist die Gemeinde nicht mehr gezwungen den Mehrwert zurückzuerstatten. Der Mehrwert bezieht sich deshalb nicht auf den Bauland- oder Nichtbaulandpreis, sondern effektiv nur auf die Erschliessungskosten.

  • Wie wurde der Stichtag 01.05.1999 festgelegt?

    • Der Stichtag wurde vom Grossen Rat im „Reglement betreffend die Förderungsmassnahmen und die Ausgleichsregelung in Sachen Raumplanung) festgelegt, vom Walliser Stimmvolk angenommen und trat im April 2019 in Kraft. Da die Raumplanung grundsätzlich in 15-Jahres-Perioden funktioniert, wurde vom Inkrafttreten des revidierten eidgenössischen Raumplanungsgesetz (RPG) am 1. Mai 2014 15 Jahre abgezählt.

  • Besteht weiterhin die Möglichkeit der Erweiterung im Rahmen der Zweitwohnungsgesetzgebung?

    • Ja, die Möglichkeit der Erweiterung im Rahmen der Zweitwohnungsgesetzgebung (maximal 30%) besteht auch innerhalb der jetzigen Planungszone und auch nach dem Vollzug in der Gesamtrevision der Nutzungsplanung, wo das Grundstück in die Landwirtschaftszone rückgezont wird. Während der Planungszone (Dauer bis zu 5 Jahren) liegt ein Baugesuch noch in der Kompetenz der Gemeinde. Nach der Rückzonung in die Landwirtschaftszone wird das Bauvorhaben von der kantonalen Baukommission (KBK) behandelt, welche für die Landwirtschaftszone zuständig ist.

  • Wieso lässt man die heutigen Dorfzonen nicht bestehen? Eine solche Zone in die Landwirtschaftszone zu verschieben scheint nicht logisch.
     
    • ?Nicht alle bestehenden, heutigen Dorfzonen erfüllen die raumplanerischen Kriterien um weiterhin in der Bauzone verbleiben. Bei der Erarbeitung der jetzigen Planungszonen, wie auch bei der nun folgenden Gesamtrevision des Zonennutzungsplanes werden rauplanerische Kriterien angewendet, welche den übergeordneten Vorgaben (Bund und Kanton) entsprechen.
       
  • Wäre es nicht sinnvoll, an den heutigen Dorfzonen konsequent einige angrenzende Parzellen, oder Teile davon, für eine zukünftige Überbauung frei zu lassen?
    • Dies kann raumplanerisch durchaus Sinn machen um das Ortsbild der schönen Dorfteile nicht zu schmälern und diese für die Zukunft zu erhalten. Wie an den Beispielen Greich und Goppisberg zu erkennen ist, wurde dieser Aspekt insbesondere bei den Dörfern, welche sich im ISOS (Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz) befinden konsequent angewendet.
       
  • Die Raumplanung muss bis 2021 abgeschlossen sein. Wieso lässt man die Planungszonen fünf Jahre bestehen?
     
    • Bis am 1. Mai 2021 müssen die Walliser Gemeinden ihr zukünftiges Siedlungsgebiet verbindlich festlegen (Planungszonen). In der Dezembersession des Grossen Rates wurde entschieden, diesen Termin allenfalls etwas hinauszuschieben. Bei den Planungszonen handelt es sich um ein temporäres Planungsmittel (5 Jahre), um den heutigen Zustand zu konservieren und nicht zu verschlimmern. Mit den Planungszonen finden auch noch keine Rückzonungen statt. Sie ermöglichen der Gemeinde nun während 5 Jahren an der Gesamtrevision der Zonennutzungsplanung mit dem dazugehörigen Bau- und Zonenreglement zu arbeiten. Erst in diesem Verfahren wird die Nutzungsplanung den übergeordneten Vorgaben angepasst und die Rückzonungen erfolgen definitiv. Die Gemeinde Riederalp hat somit mit der Umsetzung der Raumplanung Zeit bis zum 27.11.2025 (5 Jahre nach dem Erlass der Planungszone). Sollte diese Zeit nicht reichen, besteht die Möglichkeit, dass mittels Urversammlungsentscheid die Planungszonen um weitere 3 Jahre, also bis zum 27.11.2028, erweitert werden können.
       
  • Sind die heutigen Bauparzellen, die in die Landwirtschaftszonen verschoben werden, endgültig für eine Bebauung ausgeschlossen?
     
    • Durch die Planungszonen sind noch keine Bauparzellen in die Landwirtschaftszone gezont worden. Dies würde allenfalls im Verfahren der Gesamtrevision erfolgen. Wenn Parzellen sich nach der Gesamtrevision in der Landwirtschaftszone befinden, können diese nur unter bestimmten Voraussetzungen bebaut werden. Eine Wohnbaute in der Landwirtschaftszone entspricht nicht dem Zweck der Zone und ist somit nicht zonenkonform.
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